Volt+Wald
AGB

AGBs|Unsere Geschäftsbedingungen

1. Zahlungsweg
Nimmt der Kunde am Bankeinzugsverfahren teil, werden die Zahlungen zum angegebenen Zeitpunkt von der Stadtwerke Flensburg GmbH eingezogen. Bei Nichtteilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren verpflichtet sich der Kunde, eigenständig zu den auf der Rechnung angegebenen Zeitpunkten per Überweisung oder Dauerauftrag seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Die Stadtwerke Flensburg GmbH ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums eine Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls zu besorgen ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

2. Zustandekommen des Vertrages, Vertragslaufzeit, Übertragung des Vertrages
Der Stromlieferungsvertrag wird mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Datum (abhängig von der gegenüber dem bisherigen Versorger einzuhaltenden Kündigungsfristen sowie einer Einigung mit diesem) wirksam. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von einem Monat  zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ablauf des zwölften Liefermonats. Besondere Kündigungsrechte gemäß den AGB bleiben unberührt. Die Kündigung bedarf der Textform. Der Vertrag gilt für Haushaltskunden.Bei Überschreitung des Jahresverbrauchs von 20.000 kWh während der Vertragslaufzeit ist die Stadtwerke Flensburg GmbH berechtigt, den Vertrag außerordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen. Bei Umzug des Kunden innerhalb Deutschlands in den von der Stadtwerke Flensburg GmbH versorgten Gebieten bleibt der Stromliefervertrag bestehen und wird auf die neue Lieferadresse zu den vor Ort gültigen Angeboten übertragen. Der Kunde verpflichtet sich, den Wohnungswechsel mit Angabe der neuen Anschrift mindestens 6 Wochen vor dem Wohnungswechsel der Stadtwerke Flensburg GmbH anzuzeigen. Anderenfalls erlischt das Vertragsverhältnis fristgerecht zum nächstmöglichen Kündigungstermin. Informationen über gültige Preise und aktuelle Versorgungsgebiete entnehmen Sie bitte unserer Seite im Internet unter www.stadtwerke-flensburg.de oder informieren Sie sich in unserem Service-Center unter der Rufnummer 0461 487-4444.

Die Stadtwerke Flensburg GmbH ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde der Stadtwerke Flensburg GmbH in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit es sich um eine Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Rahmen einer rechtlichen Entflechtung des Lieferanten nach § 7 EnWG handelt.

3. Bonitätsprüfung
Zum Zwecke der Vertragsabwicklung werden interne Daten über das Zahlungsverhalten vorgehalten, um das Mahnwesen und eine eventuelle Beendigung des Vertrages durchführen zu können. Zur Vermeidung eines kreditorischen Risikos wird die Stadtwerke Flensburg GmbH Namen, Vornamen, Straße, Postleitzahl, Ort und Geburtsdatum des Kunden an Auskunfteien melden. Hierbei handelt es sich um die Firmen Arvato Infoscore GmbH, Creditreform GmbH sowie die Bürgel Wirtschaftsinformation GmbH & Co. KG. Nach der Prüfung der Bonität des Kunden wird der Stadtwerke Flensburg GmbH mitgeteilt, ob sog. harte Negativinformationen über den Kunden vorliegen. (Insolvenz, eidestattliche Versicherung oder Haftanordnung). Sollte dies der Fall sein, wird ein Vertrag zur Stromlieferung nicht zustande kommen. Eine Löschung bzw. eine Sperrung der Daten erfolgt, wenn das Vertragsverhältnis abgewickelt ist, außerhalb der steuer- oder handelsrechtlichen Nachweise.

4. Stromentgelt
Der Kunde vergütet der Stadtwerke Flensburg GmbH ein Stromentgelt, das sich aus einem Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammensetzt. Der Grundpreis wird für jeden eingebauten Zähler erhoben. In den genannten Preisen sind Entgelte für die Messeinrichtung, die Stromlieferung, die Netznutzung, die gesetzliche Strom- und Umsatzsteuer sowie für sonstige Abgaben und gesetzlich veranlasste Mehrkosten enthalten.

Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, kann der Lieferant hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (z.B. nach Kopf oder nach Verbrauch) dem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden können. Mit der neuen Steuer oder Abgabe korrespondierende Kostenentlastungen - z.B. der Wegfall einer anderen Steuer - sind anzurechnen. Eine Weitergabe kann mit Wirksamwerden der betreffenden Regelung erfolgen. Der Kunde wird über die Anpassung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert. Dies gilt entsprechend, falls sich die Höhe einer weitergegebenen Steuer oder Abgabe ändert; bei einem Wegfall oder einer Absenkung ist der Lieferant zu einer Weitergabe verpflichtet. Dies gilt ebenfalls, falls auf die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte, allgemein verbindliche Belastung (d.h. keine Bußgelder o.ä.) entfällt, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat (wie derzeit z.B. nach dem EEG und dem KWKG).

Der Lieferant wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilnetzes ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder KWKG). Die Stadtwerke Flensburg GmbH wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Die Stadtwerke Flensburg GmbH wird dem Kunden die Änderungen spätestens 8 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der Stadtwerke Flensburg GmbH in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

Erhält der Kunde eine neue Messeinrichtung im Sinne des § 21 b Abs. 3a oder Abs. 3 b EnWG und werden dem Lieferanten dafür vom Netzbetreiber andere Entgelte für den Messstellenbetrieb in Rechnung gestellt, wird der Lieferant diese Kostenveränderung an den Kunden weitergeben. Der Kunde wird hierüber spätestens mit der nächsten Abrechnung informiert. Die Höhe der Abschlagszahlungen nach Ziff. 8 kann entsprechend angepasst werden.

5. Verzug
Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die Stadtwerke Flensburg GmbH, wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstanden Kosten auch pauschal berechnen. Die Pauschale beträgt derzeit 5,– €. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Unberührt bleibt das Recht der Stadtwerke Flensburg GmbH, Verzugszinsen geltend zu machen.

6. Widerrufsrecht
Der Kunde kann seinen Auftrag innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Stadtwerke Flensburg GmbH, Batteriestraße 48, 24939 Flensburg, Fax-Nr.: 0461/487 1699; service@stadtwerke-flensburg.de.

7. Ablesung
Der Kunde verpflichtet sich auf Anfrage der Stadtwerke Flensburg GmbH, seinen Zählerstand abzulesen und mit Angabe des Ablesedatums der Stadtwerke Flensburg GmbH schriftlich mitzuteilen. Kommt der Kunde seiner Ablese- und Mitteilungsverpflichtung nicht nach, kann die Stadtwerke Flensburg GmbH auf Kosten des Kunden einen Dritten mit der Ablesung beauftragen oder den Verbrauch schätzen. Anfangs- und Schlusszählerstände für die Vertragslaufzeit werden grundsätzlich nur vom Netzbetreiber übernommen.

8. Abrechnung
Das Abrechnungsjahr wird von der Stadtwerke Flensburg GmbH festgelegt. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres. Der Kunde leistet Abschlagszahlungen auf die Jahresrechnung. Die Abschlagszahlungen richten sich nach den vom Netzbetreiber gemeldeten Prognoseverbrauchswerten oder der im letzten Abrechnungsjahr verbrauchten Strommenge. Höhe und Zeitpunkt der Abschlagszahlung wird die Stadtwerke Flensburg GmbH dem Vertragspartner rechtzeitig schriftlich mitteilen. Rechte des Kunden nach § 40 Abs. 2 EnWG bleiben unberührt.

9. Einstellung der Versorgung, fristlose Kündigung
Die Stadtwerke Flensburg GmbH ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“).
Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten und unter Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen nach Ziff. 1 ist die Stadtwerke Flensburg GmbH ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die aus einer streitigen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und der Beginn der Unterbrechung spätestens drei Werktage vor der Unterbrechung angekündigt. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich schriftlich hinweisen. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Die Kosten werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal nach der geltenden Preisregelung in Rechnung gestellt. Bei pauschaler Berechnung hat der Kunde das Recht, nachzuweisen, dass die Kosten nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Pauschale. Die Belieferung wird wieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind. Der Vertrag kann aus  wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und   die Lieferung eingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt  iinsbesondere vor, wenn die Voraussetzungen nach Ziff. 9. Satz 1 und 2 wiederholt vorliegen und, im Fall des Zahlungsverzugs, dem Kunden die Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde.

10. Aufrechnungen
Gegen Ansprüche der Stadtwerke Flensburg GmbH kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

11. Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen
Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MessZV, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Sollten sich diese und/ oder die einschlägige Rechtsprechung (z.B. durch Feststellung der Unwirksamkeit vertraglicher Klauseln) ändern, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – insoweit anzupassen und/ oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht. Eine Anpassung und/ oder Ergänzung ist auch zulässig, wenn diese für den Kunden lediglich rechtlich vorteilhaft ist.

Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach vorstehendem Absatz sind nur zum Monatsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Anpassung spätestens 8 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

12. Informationen zu Wartungsdiensten- und Entgelten
 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten 
 sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.

13. Der Baum von Volt + Wald
Die Stadtwerke Flensburg GmbH stellt sicher, dass fünf Jahre  lang für jedes Jahr Vertragslaufzeit ein Baum für den Kunden in einem neu geschaffenen Forst gepflanzt wird. Zwei Mal jährlich wird die Stadtwerke Flensburg GmbH in einer Baum-Bilanz aufrechnen, ob die notwendige Anzahl Bäume gepflanzt ist. Eine sich ggf. ergebende Differenz wird im Rahmen der nächsten Pflanzperiode ausgeglichen. Die Bäume verbleiben Eigentum der Stadtwerke Flensburg GmbH.

14. Allgemeines
 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollten einzelne  Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Bestimmung. Sofern keine gesetzliche Regelung besteht, werden die Stadtwerke Flensburg GmbH und der Kunde die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare, in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen. Entsprechendes gilt für eine Lücke im Vertrag. Die vorstehenden Bedingungen orientieren sich an der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) und sind dieser nachgebildet. Die StromGVV gilt ergänzend, soweit vorstehend keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind. Dieser Vertragstext, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die StromGVV können unter www. stadwerke-flensburg.de abgerufen und in wiedergabefähiger Form gespeichert werden.

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